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   FG Rheinland-Pfalz, 14.04.1988 - 3 K 6/87   

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https://dejure.org/1988,6263
FG Rheinland-Pfalz, 14.04.1988 - 3 K 6/87 (https://dejure.org/1988,6263)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.04.1988 - 3 K 6/87 (https://dejure.org/1988,6263)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. April 1988 - 3 K 6/87 (https://dejure.org/1988,6263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 550
  • EFG 1988, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.04.1988 - 3 K 6/87
    Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die genannten Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (Bundesfinanzhof -;BFH-; Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80 , Bundessteuerblatt II 1986, 745, 746 unter 1.a).
  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

    Als durch das Scheidungsverfahren veranlasst seien daher auch die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Ehescheidung angefallene Kosten anzusehen, da insoweit ohne die vorherige Einigung eine gerichtliche Entscheidung notwendig gewesen wäre (Hinweis auf Finanzgericht (FG)-Rheinland Pfalz-Urteil vom 14. April 1988 3 K 6/87, EFG 1988, 420).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau, die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht im Zwangsverbund steht, nicht aufgrund eines Antrages eines Ehegatten im Verbund des § 621 Abs. 1 ZPO entschieden wird, sondern aufgrund einer außergerichtlichen Einigung erfolgt (a.A. FG Rheinland Pfalz-Urteil vom 14. April 1988 3 K 6/87, EFG 1988, 420), denn wäre die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren getroffen worden, so wären die Aufwendungen nach der hier vertretenen Rechtsansicht ebenfalls nicht dem Zwangsverbund unterfallen und stellten mangels Zwangsläufigkeit auch keine Scheidungskosten dar, die als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG Berücksichtigung fänden.

  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    Der Senat folgt in dieser Frage den Urteilen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (vom 14. April 1988 3 K 6/87, EFG 1988, 420 rechtskräftig) und des Finanzgerichts Hamburg, vom 19. Januar 1996 V 213/94, EFG 1996, 383 rechtskräftig) sowie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Drenseck in Schmidt, § 33 Rn. 35 Stichwort "Ehescheidung"; Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 33 Rn. C 43; Kanzler in Hermann/Heuer/ Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 33 EStG Anm. 122 f.; Schmieszek in Bordewin/Brandt, EStG, § 33 Rn. 166 ff.; Frotscher, EStG, § 33 Rn. 107; Heger in Blümich, Kommentar zum EStG, § 33 Rn. 232; Lademann/Söffing, EStG, Kommentar zum EStG, § 33 Rn. 78 Stichwort "Prozesskosten, unter 1.4"; vgl. auch Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt, Verfügung vom 23. Oktober 1997 - S 2284 A - 24 St II , FR 1998, 80; anderer Ansicht teilweise Seithel, DStR 1978, 574 und Wilke, DStZ A 1976, 341).
  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung;

    Dies gelte selbst für die Kosten einer außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung über Vorsorgeunterhalt, Hausrat und Zugewinnausgleich (FG Rheinland-Pfalz, EFG 1988, 420).
  • FG Hamburg, 19.01.1996 - V 213/94

    Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzung für die

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